Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Warum Sie die Meldepflicht für eine elektronische Kasse (EKS) nicht ignorieren sollten und wie wir Sie bei Erfüllung Ihrer Pflicht ganz einfach unterstützen lesen Sie in diesem Artikel.
Für wen gilt die Meldepflicht?
Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmer – einschließlich Kleinunternehmer –, die elektronische Registrierkassen verwenden. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen von der Mitteilungspflicht von welcher unsere Kunden jedoch nicht betroffen sein werden.
Welche Informationen müssen Unternehmer übermitteln?
Unternehmer müssen folgende Angaben übermitteln:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Seriennummer der Registrierkasse
- Datum der Anschaffung und Inbetriebnahme
- Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
An wen und wie müssen die Kassen-Informationen übermittelt werden?
Die Informationen müssen an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über »Mein Elster« und die ERiC-Schnittstelle, alternativ kann eine XML-Datei hochgeladen werden. Eine Meldung über Formulare, Anlagen, PDF-Vordrucke oder Ähnliches ist nicht möglich.
Die Verantwortung für die Meldung liegt beim Betriebsinhaber.
Unterstützt mich WERBAS//KSR bei der Meldepflicht? - Video
Wir unterstützten Sie ab der VCS Programmversion 2.80.46 bei der Meldepflicht Ihrer in EKS betriebenen Registrierkasse, indem wir Ihnen alle notwendigen Informationen in einer PDF-Datei aufbereiten. Dieses Dokument selbst können Sie zwar nicht direkt übertragen, mit dessen Hilfe jedoch das Formular in Ihrem ELSTER einfach via Copy & Paste befüllen.
Sehen Sie in diesem Video wie Sie die Ausfüllhilfe erstellen:
Welche Fristen gelten für die Meldung der TSE-Kasse?
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
Ausnahme: Wenn ein Kassensystem vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wird, muss es nicht mehr gemeldet werden.
Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
Auch die Außerbetriebnahme eines Systems muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dazu gehören auch Fälle, in denen eine Kasse gestohlen wurde, defekt oder kaputt gegangen ist.