2002-11-05 Angabe der Steuernummer in den Rechnungen ab 01.07.2002

Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, private Vermieter), die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen an andere Unternehmer erbringen, haben in den entsprechenden Rechnungen bestimmte Angaben (z. B. das Nettoentgelt, den Umsatzsteuerbetrag sowie Zeitpunkt. Ort, Gegenstand und Empfänger der Leistung vgl. § 14 Abs. 1 UStG) zu machen. Nimmt der Unternehmer am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teil, hat er darüber hinaus seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a UStG) anzugeben.

Durch eine Gesetzesänderung ist ein weiterer Formalismus bei den Rechnungsangaben eingeführt worden. Danach muss der Unternehmer künftig in jeder Rechnung auch die "allgemeine" Steuernummer, unter der er beim Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird, angeben (§ 14 Abs. 1 a UStG n. F.). Dies gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 3 UStG n. F.). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschrift ohne Folgen bleiben soll. Das bedeutet insbesondere, dass der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger auch dann möglich ist, wenn die Rechnung die Steuernummer (noch) nicht enthält.

Wird durch den Leistungsempfänger per Gutschrift abgerechnet, müsste dieser die Steuernummer des Leistenden (Gutschriftsempfänger) angeben. In diesen Fällen ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagen wird, wenn in der Gutschrift die Steuernummer nicht angegeben wird (§ 14 Abs. 5 UStG n. F.).



Erstellt: 05.11.2002 19:26:35
Author: Ringhut
Geändert: 08.05.2017 08:09:01
Geändert von: DBUpdate
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