RKÜ Hintergründe

Infos und Historie zum Thema RKÜ

Einführung

Das Formular “Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ, RKÜ-B)” wird vom  Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) und vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) unverbindlich empfohlen und hat sich seit über 50 Jahren etabliert.
Dadurch hat das Formular einen hohen Wiedererkennungswert auch bei den Versicherern.

Mit Hilfe der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erhält der Reparaturbetrieb so zeitnah wie möglich von der leistungsverpflichteten Versicherung eine Bestätigung hinsichtlich ihrer Eintrittspflichtigkeit und in der Regel auch über die Schadenquote bzw. die Höhe des Regulierungsbetrages.
Das ermöglicht dem Reparaturbetrieb, schnell zu erkennen, wie er die weitere Schadenbearbeitung – insbesondere im Verhältnis zum Kunden – organisieren muss.

 

Aufgrund von Gesetzesänderungen ist es erforderlich, das RKÜ-Formular immer wieder zu überarbeiten. Hier finden Sie eine Historie der letzten Änderungen.

 

Vorlage zum Januar 2024

Neue Vorlage des ZKF wegen geänderter Rechtsprechung zum Januar 2024.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 16.01.2024 zum Unfallschadenrecht (der ZKF berichtete in seinen ZKF News) hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die bislang geltenden Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) überarbeitet.

Der wichtigste Unterschied ist, dass diese auf Basis des Urteils keine Abtretung mehr enthalten, sondern ausschließlich eine Zahlungsanweisung. Dabei wird das so genannte „Werkstattrisiko“ neu verteilt, was nicht unerhebliche Konsequenzen für die Werkstatt hat. Die neuen RKÜB-Formulare stehen für ZKF-Mitgliedsbetriebe im geschützten Mitgliederbereich in der Rubrik "Recht" als >>Download<< zur Verfügung. Die neuen RKÜB-Formulare als Block werden demnächst im ZKF-Werbemittel-Shop erhältlich sein.

In einer Information fasst der ZDK noch einmal die wesentlichen Punkte der Rechtsänderung und die Konsequenzen daraus auf Basis des neuen BGH-Urteils zusammen:

Was ist „Alt“ und was ist „Neu“

Alte Rechtsprechung: Nach der alten Rechtsprechung musste der Geschädigte bzw. die Versicherung beweisen, dass z. B. die Werkstatt unsachgemäß, unwirtschaftlich gearbeitet oder abgerechnete Arbeiten nicht durchgeführt hat, um eine Rechnung zu kürzen.

Neue Rechtslage: Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 16.01.2024 folgende (Neu-) Verteilung der Risiken vorgenommen:

  1. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt, verbleibt das Werkstattrisiko unverändert beim Schädiger und dessen Versicherung.
  2. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt, ist zu differenzieren:

a) Bei einer auf einer Zahlungsanweisung des Geschädigten basierenden, unmittelbaren Auszahlung der Reparaturkosten an die Kfz-Werkstatt liegt das Werkstattrisiko nach wie vor beim Schädiger - allerdings Zug-um-Zug gegen die Abtretung etwaiger Regressansprüche, die der Geschädigte ggf. gegenüber der Kfz-Werkstatt hat.

b) Begehrt der Geschädigte dagegen die direkte Zahlung der Reparaturkosten an sich selbst, dann hat er in Zukunft auch das Werkstattrisiko zu tragen.

c) Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung trifft das Werkstattrisiko künftig die Werkstatt, wenn diese sich vom Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch abtreten lässt. In diesen Fällen muss sie sich dann berechtigte Einwände des Schädigers und seiner Versicherung entgegenhalten lassen und ggf. ausräumen.

Konsequenzen bei einer Abtretung

Vor diesem Hintergrund hat der ZDK große Risiken für die reparierende Werkstatt gesehen, wenn diese sich zukünftig die Ansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung abtreten lässt und im eigenen Namen die Ansprüche gegen die Versicherung geltend macht. Die Werkstatt hat sich immer mit den Kürzungen der Versicherungen auseinanderzusetzen und da bei geringen Kürzungsbeträgen oftmals der Verwaltungsaufwand hoch ist, werden wahrscheinlich viele Beträge ausgebucht. Auch liegt die Beweislast bezüglich des Werkstattrisikos bei der Werkstatt; die z. B. im Streitfalle beweisen muss, dass sie die Arbeiten durchgeführt und sachgemäß sowie wirtschaftlich gearbeitet hat.

Konsequenzen und Vorteile bei einer Zahlungsanweisung

Diese ist kein Sicherungsinstrument, da die Werkstatt nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche wird und nicht selbständig im eigenen Namen die Ansprüche geltend machen kann. Inhaber der Schadensersatzansprüche bleibt der Geschädigte, der seine Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger bzw. der Versicherung im eigenen Namen geltend macht. Die Werkstatt kann als Bote – niemals aber mehr als Anspruchsteller – für die Übersendung der Unterlagen an die Versicherung dienen. Der Vorteil für die Werkstatt ist darin zu sehen, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bzw. der Versicherung liegt. Die Versicherung muss den Rechnungsbetrag voll auszahlen, kann sich aber etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt (eben wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeit) vom Geschädigten abtreten lassen. Wenn die Versicherung nun Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Werkstatt geltend macht, trägt sie in einem Prozess dafür auch die Beweislast, d. h. sie muss beweisen, dass Arbeiten nicht oder unsachgemäß sowie unwirtschaftlich ausgeführt worden sind. Ob Versicherer bei den in Rede stehenden Rechnungsbeträgen prozessieren werden, ist nicht ausgeschlossen, aber äußerst fraglich.

 

Vorlage zum Oktober 2021

Neue Vorlage des ZKF wegen geänderter Rechtsprechung zum Oktober 2021.

Die Erläuterungen zum Formular können Sie hier einsehen und herunterladen:  RKÜ-B 05-2022 Erläuterungen des ZDK.pdf

 

Artikel ID: 2385998