Begriff der Gutschrift
Eine Gutschrift ist im umsatzsteuerlichen Sinne eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Die Besonderheit der Gutschrift ist, dass der Leistungsempfänger die „Rechnung“ für den leistenden Unternehmer ausgestellt und damit auch einen Vorsteuerabzug erwirbt.
Daraus ergibt sich, dass Gutschriften, die als Rechnungen bezeichnet werden, materiell falsch sind. Dies wurde bisher grundsätzlich nicht beanstandet, da die Bezeichnung kein Pflichtbestandteil einer Rechnung war.
Es gibt auch Fälle, in denen Rechnungskorrekturen, z.B. Rabatte, Rücksendungen, Stornierungen oder andere Nachlässe, als Gutschriften bezeichnet werden. Im umsatzsteuerlichen Sinne handelt es sich bei Preisnachlässen oder Rückrechnungen egal welcher Natur nicht um eine Gutschrift, sondern um eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung. Strenggenommen sind also auch solche Abrechnungen über Preisnachlässe und Stornierungen für Lieferungen oder Leistungen mit dem Begriff „Gutschrift“ falsch.
In der Praxis bedeutet dies dass der Begriff Gutschrift vom Leistenden (dies ist eine Werkstatt) ab dem 01.01.2013 nicht mehr genutzt werden darf.
Hinweise zur Gültigkeit: Größtes Problem dürfte zunächst der Anwendungszeitpunkt sein. Das Jahressteuergesetz sollte bereits am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Bisher hat der Bundesrat jedoch seine Zustimmung konsequent verweigert. Das Gesetz konnte daher nicht beschlossen werden.
Allerdings sind die Änderungen zum Gutschriftsbegriff ein Pflichtbestandteil der durch die EU vorgeschrieben ist. Es muss vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet werden. Sofern also noch nicht richtig abgerechnet wird, sollten präventiv alle Abrechnungen ab 1. Januar 2013 korrigiert werden. Allerdings ist es nicht sicher, ob das Gesetz rückwirkend in Kraft tritt.
Anmerkungen:
23.07.2013 09:32:45 - Ehrmann:
Die Regierungsparteien und die Opposition haben sich geeinigt und der Bundestag und Bundesrat haben am 6. und 7. Juni 2013 den Gesetzesänderungen zugestimmt. Die Änderungen zur Gutschrift treten am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Wir empfehlen daher, ab sofort sensibel mit der Abrechungsform „Gutschrift“ umzugehen.
Erstellt: 21.06.2013 15:03:53 Author: Ringhut Geändert: 08.05.2017 08:09:28 Geändert von: Ringhut ArtikelID: 16141